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Neue Ausnahme im OÖ Grundverkehr - Bagatellgrenze

Wenn in Oberösterreich land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften übertragen werden oder Drittstaatsangehörige (= Nicht-EU-Mitglieder) eine Liegenschaft erwerben möchten, muss dafür eine eigene Kommission, diese nennt sich Grundverkehrskommission, entscheiden. Die positive Entscheidung dieser Kommission ist nämlich Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch. Kurz gesagt, ohne positiven Bescheid der Grundverkehrskommission ist der Vertrag nicht gültig.


Bis dato war es bei den land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken unerheblich, welchen Anteil diese am Gesamtgrundstück hatten. Selbst bei wenigen Quadratmetern, die eine land- und forstwirtschaftliche Widmung aufwiesen, musste der Vertrag von der Grundverkehrskommission genehmigt werden (egal, ob die Grundstücke tatsächlich zu einer aktiven Landwirtschaft gehörten oder nicht). Dies führte teilweise zu Absurditäten. Zum Beispiel bedurfte eine Schenkung einer Eigentumswohnung (bei der ein kleiner Grünstreifen eine Grünlandwidmung aufwies) der Genehmigung der Grundverkehrskommission und dies führte zu Verzögerungen bei der grundbücherlichen Durchführung.

Seit der Novelle 2018 (LGBL 58/2018, beschlossen am 15.07.2018) besteht nun eine weitere Ausnahme, die Bagatellgrenze. Sofern unter 1000 m2 an land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen übergeben werden (und weitere Voraussetzungen vorliegen, z.B. dass die Fläche unmittelbar an Flächen des Rechtserwerbers angrenzen muss), bedarf dieser Erwerb keiner Genehmigung mehr.

Die Einführung dieser Bagatellgrenze ist grundsätzlich zu begrüßen, um solche erwähnten Absurditäten jedoch in Zukunft vermeiden zu können sind die Voraussetzungen für diese Bagatellgrenze leider zu eng gesteckt. Ziel des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes sollte eigentlich sein, dass der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken reglementiert wird, um so den Bauernstand, der für die Wirtschaft und vor allem für die Lebensmittelproduktion essentiell ist, zu schützen. Das daraus solche Absurditäten, wie die Erwähnte, entstanden sind, hat mit der Zielsetzung dieses Gesetzes nichts mehr gemein.

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