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Kinderwunsch - das Fortpflanzungsmedizingesetz

Wenn der Kinderwunsch auf „natürliche Weise“ nicht erfüllt werden kann bestehen, durch den Fortschritt der Medizin, mehrere Möglichkeiten diesen Wunsch durch eine künstliche Befruchtung dennoch zu erfüllen.


Die Methoden der medizinischen unterstützten Fortpflanzung sind gemäß § 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (im Folgendem „FMedG“):


  • Insemination, das ist das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau;
  • In-Vitro-Fertilisation, das ist die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers der Frau, mit anschließendem Embryotransfer bzw. Implantation;
  • das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen (das sind bereits befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) oder noch nicht verschmolzenen Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
Sämtliche Methoden haben gemeinsam, dass bei Verwendung einer fremden Samenzelle bzw. einer fremden Eizelle oder generell bei Lebensgefährten ein „Notariatsakt“ errichtet werden muss. Ein „Notariatsakt“ ist eine Urkunde, bei deren Errichtung die Partner gleichzeitig anwesend sein müssen und dem Notar eine besondere Haftung und Prüfungsverpflichtung trifft. Insbesondere muss der Notar die Partner über die Rechtsfolgen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung informieren. Dies ist bei ausländischer Staatsbürgerschaft der Partner besonders wichtig. Diese Zustimmung ist für zwei Jahre gültig, da zum Zeitpunkt des Einbringens der Zellen (Samen, Eizelle, entwicklungsfähige Zelle) in den Körper der Frau diese Zustimmung nicht älter als 2 Jahre sein darf. Wenn also nach Ablauf der zwei Jahres Frist weitere Einbringungen vorgenommen werden, muss eine erneute Zustimmung abgegeben werden.

Nach § 2 FMedG können folgende Personen eine der obenstehenden Methoden vornehmen lassen:


  • Ehegatten,
  • in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Frauen oder
  • Lebensgefährten (verschieden geschlechtlich oder bei gleichgeschlechtlichen nur weiblichen Lebensgefährten).
Nach wie vor nicht erlaubt sind:


  • Embryospende
  • Leihmutterschaft
  • die künstliche Befruchtung bei alleinstehenden Frauen.
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