04/07/2017 von Notariat Barth 0 Kommentare
Kinderwunsch - das Fortpflanzungsmedizingesetz
Wenn der Kinderwunsch auf „natürliche Weise“ nicht erfüllt werden kann bestehen, durch den Fortschritt der Medizin, mehrere Möglichkeiten diesen Wunsch durch eine künstliche Befruchtung dennoch zu erfüllen.
Die Methoden der medizinischen unterstützten Fortpflanzung sind gemäß § 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (im Folgendem „FMedG“):
- Insemination, das ist das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau;
- In-Vitro-Fertilisation, das ist die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers der Frau, mit anschließendem Embryotransfer bzw. Implantation;
- das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen (das sind bereits befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) oder noch nicht verschmolzenen Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
Nach § 2 FMedG können folgende Personen eine der obenstehenden Methoden vornehmen lassen:
- Ehegatten,
- in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Frauen oder
- Lebensgefährten (verschieden geschlechtlich oder bei gleichgeschlechtlichen nur weiblichen Lebensgefährten).
- Embryospende
- Leihmutterschaft
- die künstliche Befruchtung bei alleinstehenden Frauen.
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