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Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Wann muss der Erbe was erzählen?

1. Was ist der Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteil und wer ist pflichtteilsberechtigt?


Den Erbteil erhält eine Person, die entweder durch

  • Erbvertrag,
  • letztwillige Verfügung oder
  • durch das Gesetz
zum Erben berufen ist.
Davon zu unterscheiden ist der Pflichtteil, der Ehegatten/eingetragenen Partnern und Nachkommen zusteht, wenn
  • dieser Person bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde,
  • sie nicht (wirksam) enterbt wurde und
  • nicht auf den Pflichtteil verzichtet hat,
auch wenn eine andere Person zum Erben berufen ist.


2. Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird dieser bemessen?


Als Pflichtteil gebührt die Hälfte dessen, was dieser Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Die Pflichtteilsquote ist daher individuell festzustellen. Der Pflichtteil wird zunächst von der auf den Todestag geschätzten reinen Verlassenschaft des Verstorbenen berechnet. Damit nun dieser Pflichtteilsanspruch nicht einfach durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers umgangen werden kann, sieht das Gesetz vor: Ein Kind oder Ehegatte (eingetragener Partner) haben das Recht, die Berücksichtigung dieser Schenkungen durch Hinzurechnung zu verlangen. Es wird also fingiert, dass die Schenkungen im Vermögen des Erblassers noch vorhanden sind. Diese Regelungen sind im Detail kompliziert und können bei einvernehmlicher Einigung zwischen den Parteien bereits im Verlassenschaftsverfahren vor dem Notar geklärt werden.


3. Wie erfährt der Pflichtteilsberechtigte von solchen Schenkungen zu Lebzeiten?


Diese Frage behandelte der OGH in der aktuellen Entscheidung 2 Ob 227/19z (vom 27.11.2020). Grundsätzlich gibt es einen im Gesetz festgelegten Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Zur Geltendmachung muss der Pflichtteilsberechtigte Umstände behaupten und beweisen, die auf lebzeitige Zuwendungen des Verstorbenen schließen lassen, wobei zumindest Indizien erforderlich sind. Richtet sich das Auskunftsbegehren gegen nahe Familienmitglieder sind an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Laut OGH reicht der Beweis, dass der „Befragte“ bereits Zuwendungen erhalten hat, damit dieser über allfällige weitere Zuwendungen Auskunft geben muss.
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