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Das neue Erwachsenenschutzgesetz – ein erster Überblick

Nach mehreren Diskussionen tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz nun doch am 1.07.2018 in Kraft.


Ziel des neuen Gesetzes ist, dass beeinträchtigte Personen (= Betroffene) mehr Selbstbestimmung (Autonomie) erhalten und nicht wie bisher automatisch ihre Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Sachwalters verlieren.

Derzeit bestehen 3 Säulen bei Vertretung von Betroffenen:

1. VORSORGEVOLLMACHT:

  • Solange eine erwachsene Person geschäftsfähig ist, kann diese selbst durch eine Vorsorgevollmacht ihren Vertreter für später, wenn die Geschäftsunfähigkeit eintritt, wählen


Wenn die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, dann bestehen derzeit nur 2 weitere Möglichkeiten:


2. VERTRETUNG VON NÄCHSTEN ANGEHÖRIGEN:

  • Steht jedoch nur einem speziellen Personenkreis, und zwar Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte/ eingetragener Partner und Lebensgefährte (sofern dieser bereits seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt) offen
  • Damit können jedoch nur „Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens“ für die betroffene Person besorgt werden (dazu gehören nicht die Zustimmung/ Verweigerung von Operationen)


3. SACHWALTERSCHAFT:

  • Eine dazu fähige Person wird vom Gericht für alle oder spezielle Angelegenheiten bestellt
  • Hierbei unterliegt der Sachwalter der gerichtlichen Kontrolle, da dieser mind. einmal im Jahr dem Gericht Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen muss.
  • Der Sachwalter erhält für seine Tätigkeit eine Belohnung, die sich nach dem Einkommen und Vermögen des Betroffen richtet und nicht nach dem Umfang der Tätigkeit.


Durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz stehen ab dem 1.7.2018 nun 4 Säulen zur Verfügung.


1. VORSORGEVOLLMACHT (AUSFÜHRUNG DAZU OBEN)


Wenn die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, bestehen in Zukunft mehr Möglichkeiten als bisher:


2. GEWÄHLTER ERWACHSENENVERTRETER

  • wenn der Betroffene nicht mehr Geschäftsfähig ist, aber die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen versteht (= geminderte Entscheidungsfähigkeit)
  • kann von nahestehenden Personen übernommen werden (somit nicht nur von nächsten Angehörigen)
  • es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betroffenen und dem gewählten Erwachsenenvertreter vor einem Notar/Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein abgeschlossen werden


3. GESETZLICHER ERWACHSENENVERTRETER

  • wenn die Voraussetzungen für den gewählten Erwachsenenvertreter nicht mehr vorliegen
  • kann nur mehr von nächsten Angehörigen übernommen werden
  • nur für einzelne Bereiche möglich
  • Dauer der Vertretung max. 3 Jahre


3. GERICHTLICHER ERWACHSENENVERTRETER

  • nur wenn die Säulen 1-3 nicht mehr möglich sind
  • wird durch das Gericht bestellt
  • können auch Notare und Rechtsanwälte sein, sofern keine andere geeignete nahestehende Peson oder nächster Angehöriger übernimmt
  • nur mehr für einzelne Bereiche möglich
  • Dauer der Vertretung max. 3 Jahre
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